Steuerspartips 2018 - GBC Business

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Steuer-Spartips 2018 für natürliche Personen

NEU: Fahrkosten
Durch die FABI-Vorlage können ab der Steuerperiode 2016 nur noch begrenzte Fahrkosten für den Arbeitsweg in Abzug gebracht werden. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist der Abzug je nach Kanton unterschiedlich. Bei der direkten Bundessteuer können noch maximal CHF 3'000 (entspricht einem Arbeitsweg von rund 10 km/Weg) in Abzug gebracht werden. Wichtig ist, dass nach wie vor die effektiven Kosten deklariert werden. Der Maximalabzug wird von der Steuerverwaltung automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.

Damit alle Arbeitnehmenden gleich behandelt werden, sind auch die Personen mit einem Geschäftsfahrzeug von dieser Begrenzung betroffen. Wer ein Geschäftsauto zur Verfügung hat, und der im Lohnausweis unter den Bemerkungen aufgeführte Prozentsatz für Anteil Aussendiensttage unter 100 % liegt, muss neu den Arbeitsweg als Entschädigungen, die nicht im Lohnausweis enthalten sind deklarieren. Der gleiche Betrag wird an schliessend bei den Berufskosten als Fahrkosten wieder in Abzug gebracht. Liegen die Kosten über dem Maximalbetrag, wird dies entsprechend berücksichtigt.

NEU: Weiterbildungskosten
Sollten Sie Aus- und Weiterbildungen absolvieren, so den­ken Sie bitte daran, dass sämtliche damit verbundenen Auslagen abzugsfähig sind (Schulgebühren, Reisekosten (auch mit dem Auto), notwendige Hotelübernachtungen, Materialkosten usw.). Neu können auch Kosten für eine Umschulung in Abzug gebracht werden. Es sind somit nun sämtliche berufsorientierten Kosten im Rahmen von Aus- und Weiterbildungen bis zu einem Maximalbetrag von CHF 12‘000 pro Jahr abzugsfähig.


Beiträge Säule 3a
Auch im Steuerjahr 2018 können erwerbstätige  Perso­nen mit einer Pensionskasse maximal den Betrag von CHF 6‘768 in  ein Säule 3a-Konto einbezahlen und vom steuerbaren Einkommen in Abzug  bringen. Personen ohne Pensionskasse können 20% des Erwerbseinkommens  abziehen, jedoch maximal CHF 33‘840. Es lohnt sich zudem, die Beiträge  zu Beginn des Jahres einzuzahlen, um von der höheren Verzinsung und der  Steuerfreiheit der Zinserträge auf Säule 3a-Konten bereits im laufenden  Jahr zu profitieren.  

Einkauf in Pensionskasse
Sofern Sie eine Einkaufslücke in Ihrer  Pensionskasse haben, können Sie sich bis maximal im Umfang dieser  Einkaufslücke in die Pensionskasse einkaufen. Der Ein­kauf ist  steuerlich abzugsfähig, es gilt jedoch eine darauf folgende dreijährige  Sperrfrist für Kapitalbezüge.  

Renovation von Liegenschaften
Der  Pauschalabzug bemisst sich auf dem Eigenmietwert bzw. den Mieterträgen.  Abziehbar sind nur die so genannt «werterhaltenden Liegenschafts- bzw.  die Unterhaltskosten» (z.B. Einbau neue Fenster), während die  «wertvermehrenden Liegenschaftskosten» (z.B. erstmaliger Anbau eines  Wintergartens) bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig sind.

Durch ein geschicktes «Ansparen» von  Unterhaltsarbei­ten können diese in einem Jahr konzentriert ausgeführt  werden, so dass die Kosten höher sind als der Pauscha­labzug.  Beispielsweise ist es steuerplanerisch unge­schickt, wenn jedes Jahr CHF  4‘000 an effektiven Unter­haltskosten anfallen, da sich der  Pauschalabzug auch ca. in dieser Grössenordnung bewegen dürfte. Es ist  deshalb vorteilhafter, Sie machen zweimal den Pauscha­labzug von  beispielsweise CHF 4‘000 geltend, um dann im dritten Jahr tatsächliche  Unterhaltskosten von bei­spielsweise CHF 12‘000 zu bündeln und diesen  Betrag vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen.    

Bei der steuerlichen Optimierung von abziehbaren  Unter­haltskosten sind insbesondere auch die formellen Anforde­rungen an  die Rechnungen im Auge zu behalten und zu berücksichtigen (nachfolgende  Ausführungen beziehen sich explizit auf die im Kanton Bern geltende  Praxis):

  • Es ist immer das Rechnungsdatum massgebend.
  • Akontorechnungen werden einkommenssteuerlich nicht berücksichtigt.
  • Im Ergebnis bedeutet das, dass nur die effektiv er­brachte Leistungen umfassenden Teil- und Schlussrechnungen in Abzug gebracht werden können.

 Bei geschicktem Umgang mit diesen Grundsätzen kann im konkreten Fall  das steueroptimale Ergebnis anvisiert und erreicht werden. Dieses Ziel  kann entweder so sein, dass wenn möglich sämtliche Unterhaltsarbeiten in  einem einzi­gen Steuerjahr anfallen (beispielsweise wegen der sog.  Vermögenssteuerbremse nach Art. 66 StG BE). Oder es wird angestrebt,  dass sich die Arbeiten auf zwei oder sogar mehr Steuerjahre verteilen.  

 
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