Steuer-Spartips 2018 für natürliche Personen
NEU: Fahrkosten
Durch die FABI-Vorlage können ab der Steuerperiode 2016 nur noch begrenzte Fahrkosten für den Arbeitsweg in Abzug gebracht werden. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist der Abzug je nach Kanton unterschiedlich. Bei der direkten Bundessteuer können noch maximal CHF 3'000 (entspricht einem Arbeitsweg von rund 10 km/Weg) in Abzug gebracht werden. Wichtig ist, dass nach wie vor die effektiven Kosten deklariert werden. Der Maximalabzug wird von der Steuerverwaltung automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.
Damit alle Arbeitnehmenden gleich behandelt werden, sind auch die Personen mit einem Geschäftsfahrzeug von dieser Begrenzung betroffen. Wer ein Geschäftsauto zur Verfügung hat, und der im Lohnausweis unter den Bemerkungen aufgeführte Prozentsatz für Anteil Aussendiensttage unter 100 % liegt, muss neu den Arbeitsweg als Entschädigungen, die nicht im Lohnausweis enthalten sind deklarieren. Der gleiche Betrag wird an schliessend bei den Berufskosten als Fahrkosten wieder in Abzug gebracht. Liegen die Kosten über dem Maximalbetrag, wird dies entsprechend berücksichtigt.
NEU: Weiterbildungskosten
Sollten Sie Aus- und Weiterbildungen absolvieren, so denken Sie bitte daran, dass sämtliche damit verbundenen Auslagen abzugsfähig sind (Schulgebühren, Reisekosten (auch mit dem Auto), notwendige Hotelübernachtungen, Materialkosten usw.). Neu können auch Kosten für eine Umschulung in Abzug gebracht werden. Es sind somit nun sämtliche berufsorientierten Kosten im Rahmen von Aus- und Weiterbildungen bis zu einem Maximalbetrag von CHF 12‘000 pro Jahr abzugsfähig.
Auch im Steuerjahr 2018 können erwerbstätige Personen mit einer Pensionskasse maximal den Betrag von CHF 6‘768 in ein Säule 3a-Konto einbezahlen und vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Personen ohne Pensionskasse können 20% des Erwerbseinkommens abziehen, jedoch maximal CHF 33‘840. Es lohnt sich zudem, die Beiträge zu Beginn des Jahres einzuzahlen, um von der höheren Verzinsung und der Steuerfreiheit der Zinserträge auf Säule 3a-Konten bereits im laufenden Jahr zu profitieren.
Einkauf in Pensionskasse
Sofern Sie eine Einkaufslücke in Ihrer Pensionskasse haben, können Sie sich bis maximal im Umfang dieser Einkaufslücke in die Pensionskasse einkaufen. Der Einkauf ist steuerlich abzugsfähig, es gilt jedoch eine darauf folgende dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge.
Renovation von Liegenschaften
Der Pauschalabzug bemisst sich auf dem Eigenmietwert bzw. den Mieterträgen. Abziehbar sind nur die so genannt «werterhaltenden Liegenschafts- bzw. die Unterhaltskosten» (z.B. Einbau neue Fenster), während die «wertvermehrenden Liegenschaftskosten» (z.B. erstmaliger Anbau eines Wintergartens) bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig sind.
Durch ein geschicktes «Ansparen» von Unterhaltsarbeiten können diese in einem Jahr konzentriert ausgeführt werden, so dass die Kosten höher sind als der Pauschalabzug. Beispielsweise ist es steuerplanerisch ungeschickt, wenn jedes Jahr CHF 4‘000 an effektiven Unterhaltskosten anfallen, da sich der Pauschalabzug auch ca. in dieser Grössenordnung bewegen dürfte. Es ist deshalb vorteilhafter, Sie machen zweimal den Pauschalabzug von beispielsweise CHF 4‘000 geltend, um dann im dritten Jahr tatsächliche Unterhaltskosten von beispielsweise CHF 12‘000 zu bündeln und diesen Betrag vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen.
Bei der steuerlichen Optimierung von abziehbaren Unterhaltskosten sind insbesondere auch die formellen Anforderungen an die Rechnungen im Auge zu behalten und zu berücksichtigen (nachfolgende Ausführungen beziehen sich explizit auf die im Kanton Bern geltende Praxis):
- Es ist immer das Rechnungsdatum massgebend.
- Akontorechnungen werden einkommenssteuerlich nicht berücksichtigt.
- Im Ergebnis bedeutet das, dass nur die effektiv erbrachte Leistungen umfassenden Teil- und Schlussrechnungen in Abzug gebracht werden können.
Bei geschicktem Umgang mit diesen Grundsätzen kann im konkreten Fall das steueroptimale Ergebnis anvisiert und erreicht werden. Dieses Ziel kann entweder so sein, dass wenn möglich sämtliche Unterhaltsarbeiten in einem einzigen Steuerjahr anfallen (beispielsweise wegen der sog. Vermögenssteuerbremse nach Art. 66 StG BE). Oder es wird angestrebt, dass sich die Arbeiten auf zwei oder sogar mehr Steuerjahre verteilen.